Tierschutzkonform Nutztiere vor dem Wolf schützen
Die Präsenz des Wolfes verändert die Form der Nutztierhaltung. Heute bedarf es einer Risikoabwägung, ob und wenn ja, welche Herdenschutzmassnahmen zur Abwehr von Grossraubtieren nötig sind. Die neue Situation hat, mit oder ohne Herdenschutz, Auswirkungen auf das Tierwohl der Nutztiere. In diesem Positionspapier werden die Empfehlungen und Forderungen des Schweizer Tierschutz STS, die sich durch die neue Situation mit der Präsenz von Wölfen ergeben haben, zusammengefasst. Der Schweizer Tierschutz STS setzt sich für die tiergerechte Haltung und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit Tieren ein, unabhängig davon, ob es Haustiere oder Wildtiere sind.
Das Tierschutzgesetz regelt die Pflichten des Menschen beim Umgang mit Tieren und die damit einhergehenden zulässigen und verbotenen Handlungen. Das Tierschutzgesetz verpflichtet Tierhalterinnen und Tierhalter dazu, für das Wohlergehen und die Pflege ihrer Tiere zu sorgen (Art. 4 und 6 TSchG, Art. 3 und 5 Abs. 2 TSchV, Art. 59 TSchV). Dies umfasst die Pflichten, Tiere vor vorhersehbaren Schäden und Verletzungen bestmöglich zu schützen.
Das Tierschutzgesetz regelt nicht das Verhalten von Tieren untereinander. Deshalb ist es nicht tierschutzwidrig, wenn ein Grossraubtier ein Tier reisst, ebenso wenig wie es tierschutzwidrig ist, wenn ein Fuchs eine Maus oder ein Kormoran einen Fisch tötet und frisst. Da Nutztiere Halterinnen und Halter haben, gibt es für diese u.a. die Pflicht, vorhersehbare Verletzungen ihrer Tiere zu vermeiden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Präsenz von Grossraubtieren eine bekannte Gefahr darstellt und ohne Massnahmen Verletzungen vorhersehbar sind. Damit stehen Tierhalterinnen und Tierhalter tierschutzrechtlich in der Pflicht, Massnahmen zum Schutz vor Angriffen zu ergreifen. Solche Massnahmen können unterschiedlich ausfallen und sich in ihrer Konsequenz auf verschiedene Weise auf das Tierwohl auswirken.